Niederschriften

Unter dem Vorsitz des Ortsbürgermeisters Richard Schmitt waren zur Sitzung erschienen:

Es fehlten:

Außerdem waren anwesend:

Werner Grendel (Erster Beig.)
Karl Kubba (2. Beig.)
Werner Schmidt (3. Beig.)
Jürgen Meffert
Walter Müller
Manfred Strunk
Michael Faßbender
Jürgen Kalscheid

Volker Kurz
Brigitte Eul
Dirk Becker

Ralf Weingarten
-VGV Flammersfeld-

Willroth, 21.08.2014

Nach schriftlich und fristgerecht ergangener Einladung haben sich heute die nebenstehend aufgeführten Mitglieder des Ortsgemeinderates im Dorfgemeinschaftshaus in Willroth zu einer öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates versammelt, um zu beraten und zu beschließen.

Der Ortsgemeinderat besteht aus 13 Mitgliedern und ist gemäß § 39 GemO beschlussfähig.

Beginn der Sitzung: 19:00 Uhr
Ende der Sitzung: 21:50 Uhr

Der Vorsitzende bestellt AR Ralf Weingarten -VGV Flammersfeld- zum Schriftführer.

Vor Eintritt in die Tagesordnung beantragt der Vorsitzende, den TOP 1 „Verpflichtung eines neuen Ratsmitgliedes" zu vertagen, da das zu verpflichtende Ratsmitglied zur heutigen Sitzung nicht anwesend sein kann. Die übrigen Tagesordnungspunkte verschieben sich entsprechend.

Der Ortsgemeinderat stimmt der Änderung der Tagesordnung einstimmig zu. Demnach ergibt sich folgende

 

Tagesordnung

  1. Beratung und Beschlussfassung zum Konzessionsvertrag mit der E.ON Mitte AG;
  2. Beratung und Beschlussfassung über den Erwerb des Straßenbeleuchtungsnetzes;
  3. Beratung und Beschlussfassung über Verkehrsberuhigung innerhalb des Ortes;
  4. Beratung und Beschlussfassung über die weitere Benutzung des Jugendraumes;
  5. Beratung und Beschlussfassung über den Erlass einer neuen Hundesteuersatzung ab 01.01.2015;
  6. Verschiedenes.

Nichtöffentliche Sitzung

  1. Grundstücksangelegenheiten;

  2. Stellungnahme zu Bauanträgen / Bauvoranfragen

  3. Verschiedenes.

 

Zu 1) Beratung und Beschlussfassung zum Konzessionsvertrag mit der E.ON Mitte AG

Im Jahr 2011 wurde mit der E.ON Mitte AG, Kassel, ein Konzessionsvertrag geschlossen, der nach Abschluss der Verhandlungen mit dem Altkonzessionär zum 1. April 2014 die Netzübernahme zur Folge hatte.

§ 10 des Vertrages sieht ein Sonderkündigungsrecht für die Gemeinde für den Fall vor, dass ein Unternehmen nach Unterzeichnung erstmalig einen beherrschenden Einfluss im Sinne von § 17 AktG auf den konzessionierten Netzbetreiber ausüben kann. Diese Regelung wurde seitens der Verhandlungsführer im Vergabeverfahren durchgesetzt, insbesondere zum Schutz der Kommunen vor Übernahme des Konzessionärs durch ein drittes herrschendes Unternehmen (z. B. ausländischer „Energieriese").

Nach der erfolgten Rekommunalisierung der E.ON Mitte AG im Dezember 2013 befindet sich die E.ON Mitte AG nun zu 100 Prozent im Besitz von zwölf Landkreisen und der Stadt Göttingen. Ab Sommer 2014 wird das Unternehmen wieder unter dem Namen EAM GmbH & Co. KG (EAM = Abkürzung für „Energie aus der Mitte") auftreten. Grundsätzlich steht den Kommunen somit ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 10 des Konzessionsvertrages zu.

Die angesprochene Rekommunalisierung bedeutet jedoch für die Kommunen genau das Gegenteil der zu vermeidenden Fremdübernahme, nämlich einen hundertprozentig kommunalen Weg. Zusätzlich wird den Kommunen im weiteren Rekommunalisierungsprozess bis Dezember 2014 der Einstieg als Kommanditist angeboten, sodass sogar eine direkte Beteiligung möglich wäre. Sobald hierzu weitere Details bekannt sind, wird die Verwaltung die Ortsgemeinden entsprechend informieren.

Bezüglich des Sonderkündigungsrechtes wird empfohlen, auf dessen Inanspruchnahme zu verzichten. Eine ausgesprochene Sonderkündigung kann nicht zurückgenommen werden und hätte nicht automatisch die Rückkehr zum früheren Konzessionär zur Folge. Vielmehr würde ein erneutes Konzessionsvergabeverfahren in Gang gesetzt.

Auf die Inanspruchnahme des Sonderkündigungsrechtes nach § 10 des bestehenden Konzessionsvertrages mit der E.ON Mitte AG bzw. deren Rechtsnachfolger, der EAM GmbH & Co KG, wird verzichtet.

Die Beschlussfassung erfolgt einstimmig.

 

Zu 2) Beratung und Beschlussfassung über den Erwerb des Straßenbeleuchtungsnetzes

In den bestehenden Verträgen, die mit E.ON-Mitte AG im Jahr 2011 geschlossen wurden, ist die Gemeinde berechtigt, das im Gemeindegebiet vorhandene Straßenbeleuchtungsnetz käuflich zu erwerben. Vereinbarte Grundlage für die Konditionen ist der ausgehandelte Netzkaufpreis zwischen RWE und E.ON-Mitte AG.

Der Kaufpreis für das gesamte Straßenbeleuchtungsnetz der Verbandsgemeinde Flammersfeld (außer den Gemeinden Giershausen, Reiferscheid, Seelbach, Seifen und Walterschen) beläuft sich auf rd. 270 T €. Die Beträge sind für jede einzelne Ortsgemeinde getrennt ermittelt und aus vorgelegter Aufstellung ersichtlich. Der Preisstand und Mengenstand basiert auf dem per 31.12.2012 verhandelten Kaufpreis. Die in der Zwischenzeit hinzugekommenen Anlagen erhöhen den Kaufpreis, soweit die Erweiterungskosten nicht unmittelbar durch die Gemeinde gezahlt worden sind. Eine Ent-scheidung über den Erwerb des Straßenbeleuchtungsnetzes muss durch die Gemeinde bis spätestens 31.12.2014 getrof-fen sein.

Durch den Neuabschluss über die Nutzung des Straßenbeleuchtungsnetzes sowie über den Betrieb, Wartung und Störungsbehebung des Straßenbeleuchtungsnetzes konnten im Vergleich zu den bisherigen RWE-Verträgen erhebliche Einsparungen erzielt werden, so dass wir allen Gemeinden empfehlen, das Straßenbeleuchtungsnetz nicht käuflich zu erwerben. Insbesondere auch deshalb, um das Haftungsrisiko der Gemeinde und ggf. notwendige Investitionskosten im SB-Netz hiermit zu unterbinden. Das jährliche Entgelt für die Nutzung des Straßenbeleuchtungsnetzes (sofern es im Eigentum vom Netzbetreiber verbleibt), beläuft sich auf 76 €/km SB-Netz. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit (28.02.2031) geht das Eigentum des Straßenbeleuchtungsnetzes unentgeltlich auf die Gemeinde über.

Auf den Erwerb des Straßenbeleuchtungsnetzes vom Netzbetreiber E.ON-Mitte AG bzw. deren Rechtsnachfolger, der EAM GmbH & Co.KG, wird verzichtet.

Die Beschlussfassung erfolgt einstimmig.

 

Zu 3) Beratung und Beschlussfassung über Verkehrsberuhigung innerhalb des Ortes

Der Ortsgemeinderat hat sich bereits mehrfach mit verkehrsberuhigenden Maßnahmen in den Gemeindestraßen „Höhenstraße", „In der Bitz" und „Neue Straße" beschäftigt. Der Vorsitzende stellt mehrere Möglichkeiten vor, die der Verkehrsberuhigung dienen können:

- geschraubte Bodenschwellen nebst sechs Verkehrszeichen,

- gepflasterte Bodenschwellen nebst sechs Verkehrszeichen,

- sog. Verkehrsmännchen mit Fahne „Felix Vorsicht" und

- Aufbringung von Kölner Tellern.

Dach Abwägung der Vor- und Nachteile der einzelnen Maßnahmen beschließt der Ortsgemeinderat, zunächst Verkehrsmännchen mit Fahne anzuschaffen.

Zudem wird die Verwaltung mit einer Kostenschätzung für gepflasterte Bodenschwellen beauftragt.

Die Beschlussfassung erfolgt einstimmig.

In diesem Zusammenhang sichert der Vorsitzende auf Nachfrage von anwesenden Zuhörern das weitere Engagement der Ortsgemeinde zur Verbesserung der Verkehrssicherheit im Zuge der B 256 zu.

 

Zu 4) Beratung und Beschlussfassung über die weitere Benutzung des Jugendraumes

Der Jugendraum der Ortsgemeinde wird derzeit nicht als Jugendraum genutzt, da sich keine Personen zur Betreuung des Jugendraumes gefunden hatten.

In der Zwischenzeit wurde der Jugendraum gelegentlich für andere Veranstaltungen für 25,00 € / Veranstaltung bei Eigenreinigung durch die Nutzer vermietet.

Möglicherweise stehen zukünftig zwei Personen zur Verfügung, die die Betreuung des Jugendraumes übernehmen können. Sofern hier eine Einigung erzielt werden kann, soll der Jugendraum wieder eröffnet werden.

Für den Fall, dass eine Nutzung als Jugendraum nicht zu Stande kommt, soll der Jugendraum für andere Veranstaltungen für eine Gebühr von 30,00 € / Veranstaltung zuzügl. Reinigungskosten vermietet werden.

Die Beschlussfassung erfolgt einstimmig.

 

Zu 5) Beratung und Beschlussfassung über den Erlass einer neuen Hundesteuersatzung ab 01.01.2015

Die Satzung über die Erhebung von Hundesteuer der Ortsgemeinde Willroth vom 02.11.2001 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 26.09.2013 entsprach nicht mehr den gesetzlichen Erfordernissen. Der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz hat ein Satzungsmuster (Stand: 28.07.2014) herausgegeben, welches den derzeitigen rechtlichen Erfordernissen Rechnung trägt.

Wesentliche Änderungen:
- Gliederung der Satzung,
- Aufnahme eines Steuersatzes für gefährliche Hunde,
- Steuerbefreiung für Jagdhunde entfällt,
- Steuerbefreiung für Schweißhunde kann auf Antrag gewährt werden,
- Steuerermäßigung für Melde- und Schutzhunde entfällt,
- Satzung wird um § 8 Steuerfreie Hundehaltung und § 11 Überwachung der Anzeigepflicht ergänzt.

Die in § 5 Abs. 2 der Satzung festgesetzten Steuersätze werden wie folgt neu festgesetzt:

 

  Empfehlung d. Verwaltung  Beschluss des Rates 
für den ersten gefährlichen Hund 320,00 € 540,00 €
für den zweiten gefährlichen Hund 480,00 € 540,00 €
für jeden weiteren gefährlichen Hund 540,00 € 540,00 €

 

Der Ortsgemeinderat beschließt, die Satzung in der vorgelegten Form zu erlassen. Die Satzung tritt ab dem 01.01.2015 in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 02.11.2001 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 26.09.2013 außer Kraft.

Die Beschlussfassung erfolgt mit acht Ja-Stimmen gegen eine Nein-Stimme.

 

Zu 6) Verschiedenes

Der Vorsitzende informiert den Ortsgemeinderat über folgende Angelegenheiten:

  • Der Kreisverkehrsplatz im Zuge der B 256 am Ortseingang von Neuwied kommend wird nun doch nicht mehr in diesem Jahr ausgebaut, da eine Ausschreibung bislang noch nicht erfolgt ist. Der Ausbau ist nunmehr für das Jahr 2015 vorgesehen.
  • In der Kreisverwaltung Altenkirchen findet demnächst eine Ausstellung von Mundartkunst aus dem Landkreis Altenkirchen statt. Herr Albert Schäfer hat dankenswerterweise den Beitrag der Ortsgemeinde Willroth gestaltet.
  • Zur Sanierung der gemeindlichen Spielplätze liegen derzeit noch nicht alle Angebote vor.
  • Das neu angeschaffte Mulchgerät wurde zwischenzeitlich in mehreren Echteinsätzen getestet und hat die Erwartungen voll erfüllt. An Privatpersonen oder andere Ortsgemeinden soll das Mulchgerät zum Preis von 60,00 € / Einsatzstunde inkl. Traktor und Bediener vermietet werden.

Es erfolgt keine Beschlussfassung.

 

Nichtöffentlicher Teil

Die Niederschrift über den nichtöffentlichen Teil kann gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 GemO beim Vorsitzenden eingesehen werden.

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