Niederschriften

Unter dem Vorsitz des Ortsbürgermeisters Richard Schmitt waren zur Sitzung erschienen:

Es fehlten:

Außerdem waren anwesend:

Werner Grendel (Erster Beig.)
Karl Kubba (2. Beig.)
Werner Schmidt (3.Beig.)
Jürgen Meffert
Manfred Strunk
Michael Faßbender
Volker Kurz
Jürgen Kalscheid
Dirk Becker
Josef Stockhausen
Brigitte Eul
Uwe Bilio

./.

Bürgermeister Ottmar Fuchs

Philipp Krämer (zu TOP 1)
Ralf Weingarten
-VGV Flammersfeld-

Willroth, 09.04.2015

Nach schriftlich und fristgerecht ergangener Einladung haben sich heute die nebenstehend aufgeführten Mitglieder des Ortsgemeinderates im Dorfgemeinschaftshaus in Willroth zu einer öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates versammelt, um zu beraten und zu beschließen.

Der Ortsgemeinderat besteht aus 13 Mitgliedern und ist gemäß § 39 GemO beschlussfähig.

Beginn der Sitzung: 19:00 Uhr
Ende der Sitzung: 21:50 Uhr

Der Vorsitzende bestellt AR Ralf Weingarten -VGV Flammersfeld- zum Schriftführer.

 

Tagesordnung

  1. Beratung über den weiteren Betrieb des Jugendraums;
  2. Beratung und Beschlussfassung über den Forstwirtschaftsplan 2015;
  3. Aufstellung einer Ergänzungssatzung „Oben in dem Rusterflur", Flur 9, Flurstücke Nr. 85/9 (tw.), 85/10 und 86/3 (tw.) in der Gemarkung Willroth gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB
    1. Beratung und Beschlussfassung über die während der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB vorgetragenen Anregungen;
    2. Beratung und Beschlussfassung über die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen;
    3. Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB;
  4. Widmung der Straße „Am Willrother Berg" nach dem Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz;
  5. Information über den Landeswettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft;
  6. Verschiedenes.

 

Nichtöffentliche Sitzung

  1. Endgültiger Verzicht auf eine Forderung gemäß § 23 GemHVO;
  2. Stellungnahme zu Bauanträgen / Bauvoranfragen
  3. Grundstücksangelegenheiten;
  4. Verschiedenes.

 

Zu 1) Beratung über den weiteren Betrieb des Jugendraumes

Der Jugendraum der Ortsgemeinde wird derzeit nicht als Jugendraum genutzt, da sich in der Vergangenheit keine Personen zur Betreuung des Jugendraumes gefunden hatten.

Jugendreferent Philipp Krämer berichtet über die verschiedenen Möglichkeiten, einen Jugendraum wieder zu reaktivieren und nachhaltig Betreuungskräfte zu finden.

Nach eingehender Beratung und Diskussion stellt sich folgende Vorgehensweise für den Jugendraum Willroth dar:

Zunächst soll der Jugendraum probeweise für Kinder / Jugendliche zwischen zehn und 14 Jahren unter Betreuung des Jugendreferenten geöffnet werden.

Parallel dazu sollen Jugendliche über 18 Jahren konkret angesprochen werden, ob eine Bereitschaft besteht, die Betreuung des Jugendraumes gegen eine Aufwandsentschädigung zu übernehmen. Diese Kräfte werden dann nach Eignungsfeststellung fachlich durch den Jugendreferenten und organisatorisch durch die Ortsgemeinde begleitet. Die zukünftigen Betreuungskräfte rekrutieren sich dann meist aus den Besuchern des Jugendraumes.

Eine Kooperation mit benachbarten Kommunen soll dabei geprüft werden.

Der Ortsgemeinderat beschließt, dementsprechend zu verfahren.

 

Die Beschlussfassung erfolgt einstimmig.

 

Zu 2) Beratung und Beschlussfassung über den Forstwirtschaftsplan 2015

Der Forstwirtschaftsplan 2015 wird vom Vorsitzenden vorgetragen und erläutert.

Hiernach ergeben sich folgende Finanzergebnisse:

Gemeinde Willroth

 

Ertrag 6.871 €  
- aus Holzverkauf   6.871 €
Summe Ertrag    
     
Aufwand    
Dienstleistungen Dritter    5.200 €  
Staatlicher Revierdienst    350 €  
Summe Aufwand   5.550 €
     
Finanzergebnis/Saldo   1.321 €

 

Der Forstwirtschaftsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird angenommen.

 

Die Beschlussfassung erfolgt einstimmig.

 

Zu 3) Aufstellung einer Ergänzungssatzung „Oben in dem Rusterflur", Flur 9, Flurstücke Nr. 85/9 (tw.), 85/10 und 86/3 (tw.) in der Gemarkung Willroth gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB

a) Beratung und Beschlussfassung über die während der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB vorgetragenen Anregungen

Der Ortsgemeinderat Willroth stellt fest, dass während der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB keine Anregungen seitens der Öffentlichkeit eingegangen sind.

 

Die Beschlussfassung erfolgt einstimmig

 

b) Beratung und Beschlussfassung über die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB

Von folgenden Trägern öffentlicher Belange bzw. Nachbargemeinden gingen Stellungnahmen ein, die keine abwägungsrelevanten Anregungen enthielten:

  • Barbara Rohstoffbetrieben GmbH, Langenfeld, mit Schreiben vom 02.12.2014;
  • Bad Honnef AG, Bad Honnef, mit Schreiben vom 04.12.2014;
  • Forstamt Altenkirchen, mit Schreiben vom 09.12.2014;
  • Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Koblenz, mit Schreiben vom 08.12.2014;
  • Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, mit Schreiben vom 08.12.2014;
  • Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Montabaur, mit Schreiben vom 08.12.2014;
  • EnergieNetz Mitte GmbH, Kassel, mit Schreiben vom 11.12.2014;
  • Kreiswasserwerk Neuwied, mit Schreiben vom 10.12.2014;
  • Bundesnetzagentur, Berlin, mit Schreiben vom 15.12.2014;
  • Kreisverwaltung Altenkirchen, mit Schreiben vom 05.01.2015;
  • Dienstleistungszentrum ländlicher Raum Westerwald-Osteifel, Montabaur, mit Schreiben vom 14.01.2015

 

Von folgenden Trägern öffentlicher Belange bzw. Nachbargemeinden gingen Stellungnahmen ein, die abwägungsrelevante Anregungen enthielten:

 

Verbandsgemeinde Flammersfeld, Örtliche Ordnungsbehörde, mit Schreiben vom 09.12.2014

Die örtliche Ordnungsbehörde weist darauf hin, dass für Müllfahrzeuge und andere Versorgungsfahrzeuge ein Wendehammer angelegt werden soll.

Der Kreisverwaltung Altenkirchen wurde im Rahmen der Trägerbeteiligung die Planunterlagen zur Abgabe einer Stellungnahme übersandt. Der zuständige Abfallentsorger (AWB) ist eine Abteilung der Kreisverwaltung Altenkirchen.

In der Stellungnahme der Kreisverwaltung Altenkirchen wurden keine Bedenken gegen die Aufstellung der Ergänzungssatzung vorgebracht. Es wurde insbesondere seitens des AWB auch keine Anlegung eines Wendehammers gefordert.

Die Erschließungsstraße „In der Hohl" ist tatsächlich breiter als auf dem Katasterplan zu erkennen. Aus diesem Grunde ist es für Müllfahrzeuge möglich dort zu wenden. Der Weg, welcher zum südlichen Teil des Grundstückes führt, wird allerdings schmaler. Eine Wendemöglichkeit wird in diesem Bereich nicht möglich sein.

Laut den Unfallverhütungsvorschriften dürfen Sackgassen ohne Wendemöglichkeit von Müllfahrzeugen nicht angefahren werden. Demnach würde bei einer Teilung des Grundstückes, das südliche Grundstück evtl. nicht von der Müllabfuhr angefahren werden. Die Eigentümer müssten die Mülltonnen, falls die Müllabfuhr das Grundstück nicht anfährt, zum jetzigen Ende der Straße „In der Hohl" bringen.

Ein entsprechender Hinweis soll in die Planunterlagen aufgenommen werden.

 

Die Beschlussfassung erfolgt einstimmig.

 

Landesbetrieb Mobilität Diez, mit Schreiben vom 09.12.2014

Von Seiten des Landesbetrieb Mobilität Diez bestehen keine Bedenken gegen die Aufstellung der Ergänzungssatzung.

„Im Hinblick auf die benachbarte BAB 3, deren Abfahrts-/ Auffahrtsast sich im Bereich des fraglichen Grundstückes befindet, empfehlen wir, falls noch nicht erfolgt, insbesondere hinsichtlich der gesetzlich vorgeschriebenen Bauverbotszone von 40 m, sowie der ggf. erforderlichen Prüfung von Lärmschutzmaßnahmen die Einschaltung des Landesbetrieb Mobilität Autobahnamt Montabaur, Bahnhofsplatz 1, 56410 Montabaur.

Wir weisen bereits jetzt darauf hin, dass der Träger der Bauleitplanung mit der Festsetzung bzw. Durchführung der infolge der Bauleitplanung ggf. erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen sicher zu stellen hat, dass der Straßenbaulastträger bei einem künftigen Neubau oder der wesentlichen Änderung der Bundesstraße bzw. der Bundesautobahn nur insoweit Lärmschutzmaßnahmen zu betreiben hat, als diese über das hinaus gehen, was die Ortsgemeinde Willroth im Zusammenhang mit der Bauleitplanung bereits hätte regeln müssen."

Das Autobahnamt Montabaur wurde bereits im Verfahren beteiligt. Um der Anregung des Landesbetriebes Mobilität Diez Rechnung zu tragen soll jedoch in die Satzung folgender Hinweis aufgenommen werden:

„Der Bauherr muss sich verpflichten, den Straßenbaulastträger der Bundesautobahn sowie die Ortsgemeinde Willroth bei einem künftigen Neubau oder der wesentlichen Änderung der Bundesautobahn von sämtlichen Forderungen bezüglich des Lärmschutzes freizustellen."

 

Die Beschlussfassung erfolgt einstimmig

 

Verbandsgemeindewerke Flammersfeld, mit Schreiben vom 10.12.2014

Die Verbandsgemeindewerke Flammersfeld weisen darauf hin, dass bei einer Teilung des Grundstückes jeweils ein eigener Hausanschluss für Wasser und Abwasser verlegt werden muss. Es handelt sich dabei um überlange Hausanschlüsse, welche von den Bauherren selbst bezahlt werden müssen.

Der Ortsgemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

In die Satzung soll ein Hinweis aufgenommen werden, dass durch die Verlegung überlanger Hausanschlüsse auf Kosten des Bauherrn/Eigentümers das Grundstück an die öffentliche Wasser- und Abwasserleitungen in der Straße „In der Hohl" angeschlossen werden kann.

 

Die Beschlussfassung erfolgt einstimmig bei einer Enthaltung.

 

Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, Mainz, mit Schreiben vom 12.12.2014

Das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz gibt folgende Hinweise:

„Die Prüfung der hier vorliegenden Unterlagen ergab, dass die Ergänzungssatzung „Oben in dem Rusterflur" im Bereich des auf Eisen verliehenen, bereits erloschenen Bergwerksfeldes „Georg" liegt. Ansprechpartner des Bergwerkes „Georg" ist der Insolvenzverwalter Herr Dirk Obermüller, Godesberger Allee 125 – 127 in 53175 Bonn.

Aus den vorhandenen Unterlagen geht hervor, dass im Planungsbereich kein Altbergbau dokumentiert ist und kein aktueller Bergbau unter Bergaufsicht erfolgt.

Bitte beachten Sie, dass unsere Unterlagen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, da grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass nicht dokumentierter historischer Bergbau erfolgte und Unterlagen im Laufe der Zeit nicht überliefert wurden.

Sollten Sie bei dem geplanten Bauvorhaben auf Indizien für Bergbau stoßen, empfehlen wir Ihnen spätestens dann die Einbeziehung eines Baugrundberaters bzw. Geotechnikers zu einer objektbezogenen Baugrunduntersuchung."

Der Ortsgemeinderat geht davon aus, dass in dem Geltungsbereich der Ergänzungssatzung kein Bergbau stattgefunden hat. Sollten sich dennoch während der Bauphase bei dem geplanten Bauvorhaben Indizien auf ehemaligen Bergbau ergeben, soll ein Baugrundberater oder Geotechniker eine objektbezogene Baugrunduntersuchung durchführen.

Ein entsprechender Hinweis soll in die Planunterlagen aufgenommen werden.

 

Die Beschlussfassung erfolgt einstimmig.

 

Deutsche Bahn AG, Frankfurt, mit Schreiben vom 18.12.2014

Die DB Immobilien hat folgende Stellungnahme abgegeben:

„Gegen die geplante Ergänzungssatzung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Hinweise aus Sicht der Deutschen Bahn AG keine Bedenken.

Laut Ergänzungssatzung „Oben in dem Rusterflur" soll neben dem Flurstück 85/10 auch ein Teil der Wegeparzelle 85/9 baulich genutzt werden.

Diese Wegeparzelle 85/9 wird von der DB Netz AG benötigt, um an das östlich gelegene Regenrückhaltebecken (RRB) zu gelangen. Ein Wegerecht zu Gunsten der DB Netz AG ist eingetragen. Hier soll die Zuwegung zu dem RRB durch eine Bebauung nicht gesperrt oder eingeschränkt werden. Diese Zuwegung ist jederzeit zu gewährleisten."

Der Wirtschaftsweg, auf dem das Wegerecht eingetragen ist, soll bei einer Bebauung des südlichen Bereichs des Grundstückes geteilt werden. Der Teil, welcher im Geltungsbereich der Ergänzungssatzung liegt, kann zukünftig bebaut werden. Auf der neuen Parzelle wird dann der Weg angelegt. Hierzu ist eine Teilung der Parzelle erforderlich. Das Wegerecht muss dann neu erteilt werden. Es ist allerdings darauf zu achten, dass bei einer Bebauung des südlichen Teils des Grundstückes und einer Verlegung des Weges die Befahrbarkeit des Weges nicht beeinträchtigt werden darf.

Ein entsprechender Hinweis soll in die Planunterlagen aufgenommen werden.

 

Die Beschlussfassung erfolgt einstimmig.

 

Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Koblenz, mit Schreiben vom 23.12.2014

Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz fordert bzgl. der Ausgleichsfläche eine Abstimmung mit dem betroffenen Bewirtschafter um eine ungestörte Bewirtschaftung weiterhin an dieser Stelle zu gewährleisten. Zudem wird auf die Grenzabstände gem. Nachbarrecht Rheinland-Pfalz zu landwirtschaftlich genutzten Flächen hingewiesen.

Die Ortsgemeinde wird sich vor der Anlegung des Ausgleiches mit dem Bewirtschafter in Verbindung setzen. Bei der Anlegung der Ausgleichsmaßnahme werden die Grenzabstände nach dem Nachbarrecht Rheinland-Pfalz beachtet.

 

Die Beschlussfassung erfolgt einstimmig.

 

EnergieNetz Mitte GmbH, Wissen, mit Schreiben vom 22.12.2014

Eine Versorgung der entstehenden Neubauten kann nur über Kabelanschluss erfolgen. Aus diesem Grund ist ggf. eine Baumaßnahme in der Gemeindestraße „In der Hohl" nötig, da die Versorgung hier noch über Freileitung realisiert ist.

Der Ortsgemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

Die Beschlussfassung erfolgt einstimmig.

 

Deutsche Telekom Technik GmbH, Koblenz, mit Schreiben vom 06.01.2015

„Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom die aus dem vorgelegten Plan ersichtlich sind. Die unterirdischen Kabelanlagen wurden im Ortsbereich in einer Regeltiefe von 0,6 m und außerhalb des Ortsbereiches in einer Regeltiefe von 0,8 m verlegt.

In Teilbereichen des Planbereiches befinden sich Bleimantelkabel. Sollten im Zuge der Bauarbeiten Telekomkabel freigelegt werden, so bitten wir Sie die u.g. Ansprechpartner sofort zu verständigen damit die erforderlichen Prüf- und ggf. notwendigen Austauschmaßnahmen umgehend ergriffen werden können.

Wir gehen davon aus, dass Kabel nicht verändert werden müssen. Sollten sich in der Planungs- und/oder Bauphase andere Erkenntnisse ergeben, erwarten wir Ihre Rückantwort, damit in unserem Hause die erforderlichen Planungsschritte für die Veränderung der Anlage eingeleitet werden können. Kontaktadresse: Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Südwest, PUB-L, Herrn Gediga, Phillipp-Reis-Straße 1, 57610 Altenkirchen (Rufnummer 02681/83308) oder Kontaktadresse: Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Südwest, PUB-L, Herrn Müller, Phillipp-Reis-Straße 1,57610 Altenkirchen (Rufnummer 02681/83404).

Sollten die im Planbereich liegenden Telekommunikationslinien der Telekom von den Baumaßnahmen berührt werden und infolgedessen gesichert, verändert oder verlegt werden müssen, werden wir diese Arbeiten aus vertragsrechtlichen Gründen selbst an den ausführenden Unternehmer vergeben.

Wir weisen darauf hin, dass eigenmächtige Veränderungen an unseren Anlagen durch den von Ihnen beauftragten Unternehmen nicht zulässig sind."

Von der Aufstellung der Ergänzungssatzung sind keine vorhandenen Anlagen der Telekom berührt. Ungeachtet dessen wird als Hinweis in die Satzung aufgenommen, dass die Deutsche Telekom bei Baumaßnahmen im Bereich vorhandener Telekommunikationsanlagen frühzeitig zu informieren und zu beteiligen ist.

 

Die Beschlussfassung erfolgt einstimmig.

 

c) Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB;

Der Ortsgemeinderat beschließt unter Berücksichtigung des Abwägungsergebnisses von TOP 3a) und 3b) die Aufstellung der Ergänzungssatzung „Oben in dem Rusterflur" in der Gemarkung Willroth, Flur 9, Parzellen 85/9 (tlw.), 85/10 und 86/3 (tlw.) der Ortsgemeinde Willroth als Satzung gemäß § 10 BauGB.

Die Beschlussfassung erfolgt einstimmig.

 

Zu 4) Widmung der Straße „Am Willrother Berg" nach dem Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz

Nach § 36 Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz (LStrG) in der jetzt gültigen Fassung wird die in der Gemarkung Willroth, Flur 10, Parzellen Nr. 1 (tw.), 2 (tw.), 3/1 (tw.), 3/2 (tw.), 4 (tw.), 14 (tw.) 50 (tw.) und 63 (tw.) gelegene Verkehrsanlage "Am Willrother Berg", die endgültig hergestellt ist und überwiegend dem örtlichen Verkehr dient, als Gemeindestraße i.S. des § 3 Nr. 3 Buchstabe a LStrG dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

Durch diese Widmung erhält die vorher wähnte Verkehrsanlage die Eigenschaft einer öffentlichen Straße i.S. des § 2 LStrG. Der Gebrauch der Straße ist nach § 34 LStrG jedermann im Rahmen dieser Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Träger der Straßenbaulast ist nach § 14 LStrG die Ortsgemeinde Willroth. Der zu widmende Straßenzug ist in dem vorgelegten Lageplanausschnitt dargestellt.

Die Beschlussfassung erfolgt einstimmig.

 

Zu 5) Information über den Landeswettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft"

Der Vorsitzende berichtet, dass zur Teilnahme am Kreis- bzw. Landeswettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft" Herr Olaf Riesner-Seifert von der Unteren Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung Altenkirchen den Ortsgemeinderat in der Sitzung am 20.04.2015 ausführlich beraten wird.

Es erfolgt keine Beschlussfassung.

 

Zu 6) Verschiedenes

Der Vorsitzende informiert den Ortsgemeinderat über folgende Angelegenheiten:

  • Auf Grund entsprechender Nachfrage in der Sitzung des Ortsgemeinderates vom 24.02.2015 wurde die Dimensionierung der Wendeanlage im neuen „Industriepark am Förderturm" durch das Planungsbüro Dittrich, Neustadt/Wied, überprüft. Nach den Feststellungen des Planungsbüros ist die Dimensionierung ausreichend.
  • Die ersten Obstbäume aus der Obstbaumjahrhundertzählung 2013+ wurden zwischenzeitlich gepflanzt.
  • Der ausrangierte Rasentraktor der Ortsgemeinde konnte durch die Ratsmitglieder Dirk Becker und Volker Kurz im Internet für 1.232,00 € veräußert werden.
  • Hinsichtlich der widerrechtlich in der Höhenstraße parkenden Kraftomnibusse wird die Verwaltung die Betreiber der Busse anschreiben.
  • Die Bäume in der Grubenstraße zwischen der Ortslage und dem Verwaltungsgebäude der ehemaligen Grube „Georg" wurden zwischenzeitlich entfernt und sollen durch Sträucher ersetzt werden.
  • Die Eröffnung der Förderturmsaison 2015 findet am 11.04.2015 statt.

 

Von Seiten des Ortsgemeinderates wird darauf hingewiesen, dass sich an der Kreuzung Grubenstraße / Raiffeisenstraße Verkehrsschilder gelöst haben.

 

Bürgermeister Ottmar Fuchs informiert den Ortsgemeinderat über den Sachstand zur Breitbandversorgung in der Verbandsgemeinde Flammersfeld.

Zurzeit ist die Verbandsgemeinde an drei Projekten beteiligt. Für alle drei Projekte werden nicht unerhebliche Kosten auf die Gemeinden bzw. die Verbandsgemeinde anfallen.

 

Kreisprojekt Altenkirchen

Durch Schreiben vom 21.11.2014 hat die Verwaltung die Ortsgemeinden informiert, dass die Kreisverwaltung Altenkirchen einen kreisweiten Ausbau plant und in Verhandlungen mit der Deutschen Telekom AG steht. Diesbezüglich hatten sich alle 26 Ortsgemeinden mittels formloser Interessenbekundung bereit erklärt, am Kreisprojekt teilzunehmen.

Es wurde eigens eine Arbeitsgruppe mit allen beteiligten Verbandsgemeinden und der Stadt Kirchen auf Kreisebene gebildet. Weiter wird der Kreis durch die Athanus Partners GmbH beraten und unterstützt. Das Land Rheinland-Pfalz stellt für den Ausbau von NGA-Cluster (Schaffung einer FTTC-Infrastruktur) weitere Fördermittel von zur Zeit 10 Millionen Euro zur Verfügung. An sämtlichen Gesprächsrunden waren die Mitarbeiter des Breitbandkompetenzzentrums des Landes Rheinland-Pfalz vertreten. Laut Herrn Schneider, Breitbandbeauftragter, sind die Fördermittel für das Kreisprojekt Altenkirchen gedanklich reserviert.

Ende April/Anfang Mai 2015 wird dem Landkreis ein konkretes Angebot der Telekom vorliegen haben. Die Kosten werden hierbei für jede einzelne Ortsgemeinde mitgeteilt.

Noch vor den Sommerferien 2015 soll dann die Ausschreibung zur Breitbandversorgung im Landkreis Altenkirchen mit einer Versorgungsrate von mind. 30Mbit/s erfolgen.

 

Süd-Cluster, Landkreis Neuwied

Die Verfahrensweise ist analog des Kreisprojektes Altenkirchen.

Das Projekt steht jedoch erst in den Anfangsberatungen und zeitlich weit hinter dem Kreisprojekt Altenkirchen. Auch hier ist die Verwaltung in der Arbeitsgruppe vertreten.

 

Eigenausbau – Schaffung einer FTTC Infrastruktur

Das Konzept und die Wirtschaftlichkeitsberechnung wurden in der VG-Ratssitzung am 13.11.2014 durch Herrn Eiring, Fa. Athanus Partners GmbH, vorgestellt. Zwischenzeitlich wurden mit einem Provider Gespräche geführt, ob und zu welchen Konditionen ein eigenes Netz angemietet werden kann. Das Angebot liegt noch nicht vor.

Grundsätzlich ist die Breitbandversorgung in der Zuständigkeit der Ortsgemeinden. Diese sind jedoch teilweise nicht in der Lage, die hohen Kosten für ihre Gemeinde aufzubringen. Sollte jedoch der Ausbau der Breitbandversorgung nicht jetzt im Rahmen von einer der drei Alternativen erfolgen, so wird ein Breitbandausbau für eine einzelne Gemeinde in den nächsten Jahren nicht mehr möglich sein, da dies ohne Landeszuwendungen kaum noch zu finanzieren ist und diese Gemeinde von zukünftigen Entwicklungen abgehängt wird.

Auch nach heutigem Standard gut versorgte Gemeinden (16 M/Bits) profitieren von dem jetzt durchzuführenden flächendeckenden Ausbau, da auch diese auf die einheitlichen NGA-Standards aufgerüstet werden. Sollte dies jetzt nicht erfolgen, wird auch in den heute gut versorgten Gemeinden in Zukunft ein weiterer Ausbau eher unrealistisch.

Im Haushalt der Verbandsgemeinde Flammersfeld sind Mittel für die Breitbandversorgung aller Ortsgemeinden für die Jahre 2015 bis 2018 in Höhe von 1.550.000 €, aufgeteilt im Jahr 2015 = 50.000 € und in den Jahren 2016 bis 2018 je 500.000 € veranschlagt. Die Finanzierung dieser Mittel könnte nach der Finanzplanung der Verbandsgemeinde über Kredite erfolgen. Die Zahlung des Schuldendienstes wäre ohne eine Erhöhung der Verbandsgemeindeumlage möglich.

Von Seiten der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, die Investitionen für die Breitbandversorgung der Ortsgemeinden über die Verbandsgemeinde zu finanzieren. Hierdurch wird ausgeschlossen, dass Ortsgemeinden, die nicht in der Lage sind, ihre Investitionen für die Breitbandversorgung zu finanzieren, vom Breitbandausbau ausgeschlossen werden.

Die Übertragung der Selbstverwaltungsaufgabe „Breitbandversorgung" von den Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinde erfolgt gem. § 67 Abs. 4 GemO. Hiernach kann die Verbandsgemeinde weitere Selbstverwaltungsaufgaben von den Ortsgemeinden übernehmen, soweit deren gemeinsame Erfüllung im dringenden öffentlichen Interesse liegt.

Die Übernahme setzt voraus, dass die Verbandsgemeinde und mehr als die Hälfte der Ortsgemeinden zustimmen und in den zustimmenden Ortsgemeinden die Mehrzahl der Einwohner der Verbandsgemeinde wohnt.

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss hat sich in seiner Sitzung am 17.03.2015 grundsätzlich für eine Übernahme der Selbstverwaltungsaufgabe „Breitbandversorgung" auf die Verbandgemeinde ausgesprochen.

In der nächsten Sitzung des Verbandsgemeinderates am 16.04.2015 wird über den Tagesordnungspunkt beraten und ggfs. beschlossen.

Je nach Entscheidung müssten die Ortsgemeinden dann über die Aufgabenübertragung bis spätestens zum 12.06.2015 entscheiden.

Es erfolgt keine Beschlussfassung.

 

 

Nichtöffentliche Sitzung

Die Niederschrift über den nichtöffentlichen Teil kann gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 GemO beim Vorsitzenden eingesehen werden.

 

 

 

 

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