Hauptsatzung

 

Hauptsatzung

der Ortsgemeinde Willroth

– Verbandsgemeinde Flammersfeld –
vom 9. Juli 2009

in der Fassung der 3. Änderung
vom 25. Juni 2014

 

Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

 

§ 1 Öffentliche Bekanntmachung, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen in einer Zeitung. Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Flammersfeld zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für Bekanntmachungen von Satzungen mit Ausnahme dieser Hauptsatzung.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Ortsgemeinderates werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln wie folgt bekannt gemacht:

Standorte der Bekanntmachungstafeln:
Dorfstraße, am Dorfgemeinschaftshaus
Ecke Raiffeisenstraße/Neue Straße

Dies gilt auch für dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln nach Absatz 4. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntmachungen erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

 

§ 2 Ausschüsse des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
a. Rechnungsprüfungsausschuss,
b. Bauausschuss,
c. Ausschuss für besondere Angelegenheiten.

(2) Die Ausschüsse nach Absatz 1 haben folgende Mitglieder
a. Rechnungsprüfungsausschuss drei Mitglieder,
b. Bauausschuss sechs Mitglieder,
c. Ausschuss für besondere Angelegenheiten sechs Mitglieder.

Für jedes Ausschussmitglied kann eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter gewählt werden.

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter/innen können aus der Mitte des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern gewählt werden. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Gemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter/innen der Ausschussmitglieder.

 

§ 3 Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf Ausschüsse

(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

(2) Dem Ausschuss für besondere Angelegenheiten wird die Beschlussfassung über die folgende Angelegenheit übertragen:

Die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 S. 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 S. 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 1.000 € im Einzelfall.

Die Entscheidung hinsichtlich der Vermittlung und der Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen erfolgt bis zur o.a. Wertgrenze je Einzelfall einmal vierteljährlich durch verbundenen Beschluss.

 

§ 4 Beigeordnete

Die Gemeinde hat bis zu drei Beigeordnete.

 

§ 5 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 11,00 Euro.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Gemeinderat festgesetzt wird. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich eine Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.

(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Gemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt.

 

§ 6 Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 11,00 €.

(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Gemeinderates erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 6 entsprechend.

 

§ 7 Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

(1) Die Ortsbürgermeisterin/der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

 

§ 8 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der der Ortsbürgermeisterin/dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates die für Gemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung, sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Ratsmitglied erhalten. § 5 Abs. 3 bis 6 gelten entsprechend.

(3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(4) Für die Teilnahme an Ausschusssitzungen erhalten die Beigeordneten eine Entschädigung nach § 6 Abs. 1.

 

§ 9 Inkrafttreten

(1) Die Hauptsatzung tritt am 01.07.2009 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 2. Nov. 2001 in der Fassung vom 8. Mai 2008, außer Kraft.

 

56594 Willroth, 2009-07-09
Richard Schmitt, Ortsbürgermeister

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.